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Das in Art. 20 Abs. 4 GG gewährte Recht zum Widerstand ist Bestandteil der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und gilt als grundrechtsgleiches Recht.[2] Dieses Recht – 1968 im Zuge der Notstands-Gesetzgebung eingefügt – lautet in seinem Verfassungstext: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Ich berufe mich auf Art. 20 abs. 4GG bei diesem Beitrag, es geht um unsere Staatliche Ordnung und Sicherheit
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