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Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Der Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung von 1992 wird auch als Europa-Artikel
bezeichnet. Im Jahre 1992 wurde er neu eingefügt (BGBl. I 92, 2086) und ersetzte somit den vormaligen[1] Artikel 23, den so genannten Beitrittsartikel [2], der mit der Wiedervereinigung[wp] gestrichen wurde. Der Artikel ebnete den
Weg für den Vertrag von Maastricht[wp]. Inhaltsverzeichnis
1 Wortlaut 2 Kommentar 2.1 Das Grundgesetz wurde unwirksam gemacht
2.2 Artikel 23 GG wurde überdeckt 2.3 Widersprüchlichkeit des Grundgesetzes
2.4 Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages 3 Ein Grundgesetz ist keine Verfassung 4 Einzelnachweise 5 Querverweise
6 Netzverweise
Wortlaut Artikel 148 Artikel 23 (Geltungsbereich) Artikel 23 Artikel 23 (Europäische Union)
Entwurf vom August 1948[3] Fassung bis 3. Oktober 1990[4] 3. Oktober 1990 bis 1992 Fassung von 1992[5] (1) Die auf Grund des von den Ministerpräsidenten vorgeschlagenen gemeindeutschen Gesetzes über den
Parlamentarischen Rat von den Abgeordneten der Landtage der Länder Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
erwählte Versammlung hat dieses Grundgesetz beschlossen. Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen. (aufgehoben) (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die
Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem
Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für
Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2
und 3. (2) Das deutsche Volk hat dieses Grundgesetz a) durch Volksbeschluß in den Ländern, b) durch übereinstimmenden Beschluß der Volksvertretungen als gemeindeutsches Recht angenommen. Es ist mit dem
........................... als rechtsverbindliches Gesetz im Sinne der Landesverfassungen in Kraft treten. (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die
Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. (3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung
an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes
zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. (5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes
Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder,
die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. (6) Wenn im Schwerpunkt
ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der
Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.[6] Kommentar Das Grundgesetz wurde unwirksam gemacht
Jedes
Gesetz braucht für seine Wirksamkeit einen Geltungsbereich.[7] Durch die Aufhebung des Artikel 23 GG wurde das Grundgesetz juristisch gesehen unwirksam, weil für die Wirksamkeit der Geltungsbereich fehlt.
Das Bundesverfassungsgericht hat einmal festgestellt, dass Urteile, die außerhalb des Geltungsbereichs des Art. 23 GG gefällt wurden, absolut ungültig sind. Artikel 23 GG wurde überdeckt
Üblich ist in der Gesetzgebung,
dass bei aufgehobenen Paragraphen ein "(entfallen)" oder "(aufgehoben)" gesetzt wird und neue Paragraphen mit neuer Nummer angefügt werden, gegebenfalls mit angehängten Kleinbuchstaben. Mit dem Europa-Artikel
wird der alte Artikel 23 "überdeckt", wer eine neue Version des Grundgesetzes in Händen hält, findet keinen Hinweis auf den aufgehobenen Artikel 23. Widersprüchlichkeit des Grundgesetzes
Eine Kuriosität, die
durch die Aufhebung des Artikels 23 im Grundgesetz entstehen ist, ist, dass nun Artikel 144 Absatz 2 GG explizit Bezug auf einen nicht mehr existenten Artikel nimmt:
Artikel 144 (2) Soweit die Anwendung
dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und
gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages
Die Sache mit dem Artikels 23 hat es wirklich in sich. Wer sich kritisch damit beschäftigt, wird für gewöhnlich in
die rechtsextreme Ecke gestellt und wahlweise ein Verschwörungstheoretiker oder Reichsbürger[8] genannt. Um die Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages anschaulich zu machen folgt nachstehend ein Auszug einer der
WikiMANNia-Redaktion unbekannten Webseite:
Zitat:
«Als ich meinen Personalausweis[wp] erneuern sollte, fragte ich bei der zuständigen Behörde warum unter
Staatsangehörigkeit "DEUTSCH" steht. Die Antwort des leitenden Verwaltungsbeamten: "Solange Sie nicht einen gegenteiligen Nachweis erbringen, sind Sie Deutscher. Ihr Alter beträgt mehr als 16 Jahre und Sie leben in
der Gemeinde ... [blablabla]" [...]
Mir liegt der "Einigungsvertrag"[wp] vor, der am 28. September 1990 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Dort heißt es im Kapitel 1 "Wirkung des Beitritts":
"(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland..."
Mir liegt das "Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen
Demokratischen Republik"[wp] vor, veröffentlicht im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik am 14. August 1990. Dort heißt es unter Punkt 1:
"Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:
Mecklenburg Vorpommern durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin..." [9]
Mir liegt ein Auszug des Grundgesetzes vom Oktober 1990 vor. Dort heißt es unter Artikel 23 "aufgehoben".
Der Artikel 23 des Grundgesetzes, auf den sich der Einigungsvertrag bezieht, existierte zu dem fraglichen Zeitpunkt gar nicht. Er war "aufgehoben".
In dem aufgehobenen Artikel war der Geltungsbereich des Grundgesetzes benannt, wie man unschwer erkennen kann:
Art. 23 GG: "Dieses Grundgesetz gilt zunächst
im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern..."
Holger Fröhner beschreibt in seinem [Buch] "Die Jahrhundertlüge" die rechtlichen Folgen dieser Streichung:
[...] Nachweislich ist seit der Streichung
des Artikel 23 a.F. "Grundgesetz" eben dieser Paragraph am 31. August 1990, dem Tag der Unterzeichnung des "Einigungsvertrages", nicht mehr existent gewesen, da er am 17.07.1990 gestrichen wurde. Damit kann der
Paragraph 1 des "Einigungsvertrages" (Beitritt gemäß Art. 23 a.F. "GG") wohl kaum umsetzbar gewesen sein. Das "Grundgesetz", das seinerseits ebenfalls nie
ratifiziert worden ist (!) und nur durch "faktische Unterwerfung" eine Art Gewohnheitsrecht in der "BRD" wurde (vgl. Prof. Dr. Carlo Schmid in seiner Rede im Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948), kann
aber als "Ersatzverfassung" nicht auf eine selbst ausdrücklich vorgenommene räumliche Definition seines Geltungsbereichs (wie im alten Art. 23) verzichten. Als ranghöchstes Recht hat es diese grundlegenden Bestimmungen
selbst zu treffen! Dies ist derzeit nicht mehr der Fall und somit ist die vermeintliche "BRD" nur noch eine nichtstaatliche Organisation.» - Hervorhebungen im Original[10]
Der letzte Satz ist eine persönliche
Wertung des Herrn Fröhner. Es soll jedoch erlaubt sein, auf den merkwürdigen Umstand hinzuweisen, wie hier in einem Bereich von so herausragender Bedeutung für die gesamte Nation dermaßen "gepfuscht" wurde, wo doch
andererseits in diesem Land einfache Falschparker und Geschwindigkeitsübertreter gnadenlos verfolgt werden. Die Argumentationskeule "Reichsbürger" liegt hier nur knapp unterhalb der Keule "Holocaustleugner".
Auch ist die Vehemenz und Aggressivität der Abwehrreaktion außergewöhnlich übertrieben. Wenn es jedoch um Kritik an China, Russland oder den Iran geht, ist man gar nicht so pingelig.
Wikipedia schreibt in seinem Artikel Ländereinführungsgesetz[wp]:
"Ursprünglich sollte das Gesetz erst am 14. Oktober in Kraft treten, dieser Termin wurde jedoch durch den Einigungsvertrag auf den 3.
Oktober 1990 und damit das Datum der Wiedervereinigung vorgezogen."
Für gewöhnlich ist das Vordatieren von Verträgen, Berechtigungen oder amtlichen Dokumenten als Urkundenfälschung[wp] zu bewerten. Man kann nicht mal
so eben einen Versicherungsvertrag vordatieren, weil einem das Haus einen Tag vor Inkrafttreten des Versicherungsschutzes abbrennt. Für Politiker hingegen scheint es kein Problem zu sein, dem Volk, mithin der eigentliche Souverän
in einer Demokratie, das Fell über die Ohren zu ziehen.
Das eigentlich Spannende an der Sache ist, dass Wikipedia für die Rechtfertigung als Quelle eine "KRR"-FAQ angibt.[11][12] Das ist eine Art
Anti-"Reichsbürger"-Seite oder "Reichsbürger"-Widerlegungs-Seite - und jetzt kommts - ohne Impressum. Gerade dies - fehlendes Impressum - wird von Wikpedia-Aktivisten als Anlass genommen, WikiMANNia als
"illegal" zu bezeichnen und Wikipedia-intern auf eine so genannte Blacklist zu setzen[wp].[13] Die Blacklist ist eine Sammlung von Internetseiten, auf die innerhalb Wikipedia nicht verlinkt werden darf.
Die
WikiMANNia-Redaktion bewertet die Kontroversen bezüglich des Artikels 23 nicht. Sie dokumentiert lediglich, worin die Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages und des Artikels 23 besteht. Ein Grundgesetz ist keine Verfassung
Der oft bemühte Feststellung
"Das Grundgesetz ist die deutsche Verfassung."
ist sachlich unrichtig. Das geht unter anderem indirekt aus Artikel 146 GG hervor: Artikel 146
Fassung bis 3. Oktober 1990 Fassung von 1992 Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist.
Bezeichenderweise steht nicht geschrieben:
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem ein neues Grundgesetz in Kraft tritt, ...
Nach geltendem Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung von 1907, Art. 43, [RGBl. 1910]) ist ein "Grundgesetz" ein "Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine
bestimmte Zeit". Dabei werden die bis dahin geltenden Gesetze in einem besetzten Gebiet nur insoweit einbezogen, wie es den Siegermächten passt. Somit ist das deutsche Grundgesetz völkerrechtlich, dem Grunde nach ein Gesetz
zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit und keine vom Volk legitimierte Verfassung.
Es steht im Artikel 146 GG geschrieben:
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine neue Verfassung in Kraft tritt, ...
womit indirekt eingestanden wird, dass das deutsche Grundgesetz eben keine Verfassung ist.
Würde man der Rechtsauffassung folgen, nach der das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland eine Verfassung sein soll (also in den Sinne, dass der eine Begriff ein Synonym des anderen sei), so würde der GG Art. 146 völlig
sinnfrei lauten:
Diese Verfassung [...] verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Einzelnachweise 1. Bezieht sich auf Art. 23 in der bis zum 3. Oktober 1990 "beitrittsbedingt" geltenden und durch Art. 4 Nr. 2 EVertr (Einigungsvertrag) vom 31. August
1990 (BGBl. II S. 889, 890) aufgehobenen Fassung 2. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf das Verhältnis zwischen den Viermächterechten[wp] und dem deutschen Verfassungsrecht, denn erstere überlagerten das
Bundesrecht kraft Effektivität. 3. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (XIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen)
4. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949 5. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2347) geändert worden ist. 6. Bundestag: Grundgesetz: Der Bund und die Länder, abgerufen am 25. August 2011
7.Ohne Geltungsbereich ist ein Gesetz wegen "Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit" ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). 8. Laut Wikipedia: "Reichsbürger steht umgangssprachlich für
einen Anhänger von Verschwörungstheorien, denen zufolge das Deutsche Reich nicht in Form der Bundesrepublik Deutschland fortbestehe, siehe Reichsbürgerbewegung[wp]." - Wikipedia: Reichsbürger
9. Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik - Ländereinführungsgesetz - vom 22. Juli 1990, verfassungen.de 10. Staat, widerstand-ist-recht.de
11. Die "KRR"-FAQ: Ländereinführungsgesetz., abgerufen am 18. April 2010 12. Wikipedia: Ländereinführungsgesetz, abgerufen am 2. November 2014
13. Wikipedia: Schwarze Feder, 23. Juli 2014 um 22:33 Uhr |
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