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Achtung, erstmals nur provisorisch - In Arbeit 3.3.2019 Wir haben eine Waffe gegen den Hochverrat der BRD GmbH. Art. 20 Abs. 4 GG Rechtliche Situation in Deutschland Das in Art. 20 Abs. 4 GG gewährte Recht zum Widerstand ist Bestandteil der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und gilt als grundrechtsgleiches Recht.[2] Dieses Recht – 1968 im Zuge der Notstands-Gesetzgebung eingefügt – lautet in seinem Verfassungstext:
„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen,
haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Voraussetzung ist, dass ein staatliches Organ oder auch ein Privater es unternimmt, die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG verankerte verfassungsrechtliche Ordnung zu beseitigen,
soweit diese Ordnung gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich ist.[3] Nach dieser Bestimmung ist eine Änderung des GG, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der
Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig. Dazu gehören die Grundelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie insbesondere der Katalog der
Menschen- und Grundrechte (vor allem der Menschenwürde und damit eng verbunden die persönlichen Freiheitsrechte sowie das Gleichheitsprinzip), das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzip, die Volkssouveränität, die
Gewaltenteilung, die Verfassungs- und Gesetzesbindung von Legislative, Exekutive und Judikative, das Bundesstaatsprinzip, das Republikprinzip und das Sozialstaatsprinzip. Das Recht zum Widerstand richtet sich vor allem gegen staatliche
Organe selber, die versuchen, durch politische Entscheidungen (Gesetze, Maßnahmen) die gegebene Verfassungsordnung außer Kraft zu setzen, zu beseitigen oder umzustürzen Zum Beispiel Abschaffung des Bargeldes, was gleichzeitig die Abschaffung
aller Bürgerechte und die vollkommene Versklavung der Menschheit bedeutet. (diese Möglichkeit und Sorge war auch Anlass für die Einführung
des Widerstandsrechts 1968 – im Übrigen im Zusammenhang mit den gleichzeitig erlaubten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für den Fall eines Notstands)
. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass staatliche Organe sich durchaus verfassungswidrig verhalten können, selbst wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes handeln (wie es zum Beispiel die
Nationalsozialisten zu Beginn ihrer faschistischen Gewaltherrschaft 1933 bei der Machtergreifung praktiziert hatten). Das Widerstandsrecht steht am Ende einer langen historischen Entwicklung, die auf absolutistischem
oder rechtspositivistischem Hintergrund davon ausging, dass staatliches Handeln nie Unrecht sein könne: „The King can do no wrong“.
Es reicht bereits der Versuch aus, diese Ordnung zu beseitigen. Aus vereinzelten
Verletzungen der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen kann indessen kein Widerstandsrecht hergeleitet werden. Das Widerstandsrecht besteht auch nicht gegen einzelne, Art. 20 GG verletzende Maßnahmen staatlicher
Organe.[4][3] Vielmehr muss es sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung als solche handeln, um deren Verteidigung und Wiederherstellung es geht, woraus sich der die Ordnung konservierende Charakter eines
Widerstandsrechts herleitet.[5] Das Widerstandsrecht setzt außerdem voraus, dass alle anderen legalen Möglichkeiten einer Gegenwehr ausgeschöpft sind (Subsidiarität, ultima ratio), eine andere Abhilfe somit objektiv
nicht möglich ist.[6]
Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang zur Frage eines Widerstandrechts nur in seiner Entscheidung vom 17. August 1956 zum KPD-Verbot,[5] also vor Aufnahme dieses Rechts in Art. 20
GG, ausführlicher geäußert. Danach stellt das Gericht grundsätzlich in Frage, ob angesichts des grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsbehelfssystems überhaupt noch Raum für ein solches Recht sein kann.[5] Ein
Widerstandsrecht gegen Einzelmaßnahmen schließt es jedoch ausdrücklich aus: würde man gegen einzelne staatliche verfassungswidrige Maßnahme bereits ein solches Recht zulassen, so übersähe man, „den grundsätzlichen
Unterschied zwischen einer intakten Ordnung, in der im Einzelfalle auch Verfassungswidrigkeiten vorkommen mögen, und einer Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk
und den Staat im ganzen verderben, so dass auch die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen.“[5] Damit stehen auch die strengen Voraussetzungen für das Eingreifen eines
Widerstandsrechts im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG in Übereinstimmung.
Liegen die Voraussetzungen des Widerstandsrechts objektiv vor, so sind beliebige Formen des Widerstands, sei es individuell oder kollektiv,
möglich, auch wenn sie geltendes Recht verletzen.[7] Etwaige dabei begangene Straftaten und andere Rechtsverletzungen werden durch das
Widerstandsrecht gerechtfertigt. Der den Widerstand Leistende muss aber jeweils das mildeste Mittel einsetzen, wenn ihm dies möglich ist.[8]
Das
Recht zum Widerstand des Art. 20 Abs. 4 GG findet sich auch in einigen Landesverfassungen der Bundesländer, wobei mit ihm zum Teil auch, wie in Art. 19 der Bremer Landesverfassung, eine Pflicht zum Widerstand
korrespondiert. |